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Am 27. September 2026 wird die EmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) EU-weit anwendbar. Sie schafft erstmals eine harmonisierte Schwarze Liste gegen Greenwashing und verschärft den Maßstab für jede Aussage über ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts. Österreich hat die Umsetzungsfrist am 27. März 2026 versäumt. Das ändert für Unternehmen wenig. Die österreichischen Gerichte legen die geltenden Regeln gegen Greenwashing seit jeher streng aus, und ab dem Anwendungsbeginn werden österreichische Gerichte das geltende Recht richtlinienkonform zu interpretieren haben. Wer auf eine späte UWG-Novelle wartet, riskiert bereits jetzt Unterlassungsklagen.
Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die bestehenden Regeln gegen Greenwashing und greift unmittelbar in das österreichische UWG ein. Drei Neuerungen prägen das Regelwerk: neue Per-se-Verbote (Schwarze Liste), darunter Verbote für allgemeine Umweltaussagen, Cherry-Picking, Offset-basierte Klimaneutralität und nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel. Verschärfte Maßstäbe für Aussagen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und künftige Umweltleistungen. Sowie neue Informationspflichten für Hersteller, Händler und Werbetreibende.
Bereits lange entscheiden österreichische Gerichte, dass eine Umweltaussage in jeder Auslegung richtig sein muss. Dieses Prinzip wird durch klar definierte Verbotstatbestände ergänzt. Wer einen dieser Tatbestände erfüllt, hat keine Einzelfallverteidigung mehr. Die Prüfung erfolgt schwarz-weiß.
Die EmpCo verbietet allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Erfasst sind Begriffe wie umweltfreundlich, öko, grün, nachhaltig, klimafreundlich, biologisch abbaubar oder bewusst. Die Schwelle knüpft an das EU-Umweltzeichen, ISO-14024-Typ-I-Siegel (Österreichisches Umweltzeichen, Blauer Engel, Nordic Swan) oder gleichwertige Belege an. Ohne solchen Beleg sind die Begriffe zu streichen oder durch konkrete, messbare Aussagen zu ersetzen. Aus „umweltfreundliche Verpackung" wird „Verpackung aus 80 % recyceltem PET, recyclingfähig in der Gelben Tonne".
Außerdem verbietet die EmpCo, eine Umweltaussage auf das gesamte Produkt oder Unternehmen zu beziehen, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft. Typisches Beispiel: Ein Hersteller bewirbt das ganze Produkt als nachhaltig, weil die Verpackung recyclingfähig ist, schweigt aber über das fossile Kunststoffteil im Inneren. Auch in der Finanzwirtschaft relevant: Beispielsweise Aussagen über die Taxonomie-Konformität eines Unternehmens auf Basis einzelner taxonomiefähiger Tätigkeiten können darunter fallen. Wer einen Aspekt hervorheben möchte, muss den Bezugspunkt sichtbar machen. Aus „klimafreundliches Bier" wird so zum Beispiel „im Brauprozess CO₂-reduziert, ohne Berücksichtigung der vorgelagerten Wertschöpfungskette“. Auch das ist aus der österreichischen Rechtsprechung schon länger bekannt.
Schließlich verbietet die EmpCo jede produktbezogene Aussage über neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkung auf Basis von Treibhausgas-Kompensation. Erfasst werden zB klimaneutral, CO₂-neutral, carbon positive, climate net zero, klimakompensiert und reduzierte Klimawirkung. Der Kauf von Zertifikaten bleibt zulässig, ihre Verwendung als Grundlage für Produktaussagen ist es nicht.
Drei Punkte sind entscheidend. Erstens: Das Verbot trifft Produktaussagen. Unternehmensbezogene Aussagen zur eigenen Klimastrategie bleiben zulässig, wenn die zugrunde liegenden Maßnahmen substantiiert sind. Zweitens: Zukunftsbezogene Aussagen wie „klimaneutral bis 2030" verlangen klare, öffentlich zugängliche Verpflichtungen, einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Drittens: Reduktionsaussagen auf Basis tatsächlicher Lebenszyklusverbesserungen, etwa „30 % weniger CO₂ gegenüber dem Vorgängermodell 2018", bleiben erlaubt, soweit sie spezifisch, messbar und belegt sind.
Deutsche Gerichte haben dazu bereits festgehalten, dass die Aufklärung über die Kompensationsbasis in der Werbung selbst erfolgen muss. Ein QR-Code oder ein Verweis auf die Website genügt nicht.
Erstens: Inventar erstellen. Alle Umwelt- und Sozialaussagen in Webauftritt, Produktblättern, Verpackungen, Werbeanzeigen, B2B-Broschüren und Social-Media-Profilen erfassen.
Zweitens: Aussagen prüfen. Jede Aussage gegen die Per-se-Verbote und die weiteren Vorgaben der EmpCo testen. Bei Verstoß streichen oder durch eine spezifische, belegbare Formulierung ersetzen. Belege sind aufzubewahren und müssen unmittelbar nachvollziehbar sein.
Drittens: Prozesse anpassen. Marketing, Produktentwicklung und Rechtsabteilung brauchen einen Freigabeprozess für Nachhaltigkeitsaussagen. Wer CSRD-Daten in der Verbraucherwerbung verwendet, sollte wissen: damit wird aus von der EmpCo grundsätzlich nicht erfasster pflichtgebundener Berichterstattung eine EmpCo-relevante Aussage.
Österreichische Gerichte werden das UWG ab 27. September 2026 auch ohne nationale Umsetzung richtlinienkonform auslegen müssen. Der OGH hat in seiner Judikatur zu Umweltaussagen außerdem ohnehin bereits einen Maßstab entwickelt, der den EmpCo-Anforderungen weitgehend entspricht.
Die EmpCo-Richtlinie zwingt zur Präzision. Pauschale Umweltbegriffe verlieren ihre Rechtfertigung, jede Aussage muss in der Werbung selbst aufgeklärt werden, und Kompensation darf das Produkt nicht mehr klimaneutral machen. Unternehmen mit dokumentierter Reduktionsleistung heben sich damit sichtbar von jenen Mitbewerbern ab, deren Aussagen sich als unbelegt erweisen. Wer auf den österreichischen Gesetzgeber wartet, verliert mehrere Monate, in denen sich Wettbewerb und Rechtsprechung neu sortieren. Klare Sprache, konkrete Zahlen, dokumentierte Belege: das ist der Maßstab, der bereits jetzt zählt.
Christian Richter-Schöller ist Partner bei Schiefer Rechtsanwälte. Er ist spezialisiert auf Transformationsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht. In dieser Rolle begleitet er österreichische und internationale Unternehmen bei der Transformation in eine nachhaltige Wirtschaft.
Schiefer Rechtsanwälte ist die Top-Vergaberechtskanzlei in Österreich mit Hauptsitz in Wien und weiteren Standorten in Salzburg, Linz und Graz sowie Sprechstellen in Klagenfurt und St. Pölten. Das Expert:innen-Team rund um die Partner:innen Martin Schiefer, Maria Troger und Christian Richter-Schöller hat es sich zur Aufgabe gemacht, Vergaberecht neu zu denken: strategisch, innovativ und regional. Zu den Mandant:innen der Kanzlei zählen renommierte Auftraggeber sowie Entscheidungsträger:innen aus Politik, Verwaltung und Privatwirtschaft.
Kanzlei: https://www.schiefer.at
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